Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht räumt die Betreuungsverfügung einem Dritten keine Vollmacht ein. Lediglich durch eine Vorsorgevollmacht kann eine (rechtsgeschäftliche) Vollmacht erteilt werden.
In einer Betreuungsverfügung richten Sie die Bitte an ein Betreuungsgericht, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestimmen, für den Fall, dass Sie nicht mehr selber handeln können. Der Betreuer wird Sie nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten. Wenn Sie keine Betreuungsverfügung haben, wird ein Gericht einen Betreuer festlegen.
Die Betreuungsverfügung baut in erster Linie nicht auf Vertrauen. Ihr Inhalt dient vielmehr zu gegebener Zeit dem Gericht zur Kontrolle. Das Gericht überwacht z. B. Zahlungsvorgänge auf dem Konto des Betroffenen und kontrolliert auch die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung.
Beispiele für Willensäußerungen an den Betreuer:
à Ort der Pflege
à Art der Versorgung
à Geschenke an Angehörige und Freunde